Die wichtigsten Masszahlen in
der beruflichen Vorsorge 2024:
- Eintrittsschwelle
(minimaler Jahreslohn): 22'050.00
- Koordinationsabzug: 25'725.00
- Max.
versicherter Jahreslohn in der obligat. Vorsorge: 88'200.00
- Min.
koordinierter Jahreslohn: 3'675.00
- Max.
koordinierter Jahreslohn: 62'475.00
- BVG-Mindestzinssatz: 1,25%
- Grenzbetrag
für Barauszahlungen von Leistungen: 21'600.00
- BVG-Mindestumwandlungssatz: 6,80%
Steuerfreier Grenzbetrag bei der Säule 3a:- bei Unterstellung unter 2. Säule: 7'056.00
- ohne Unterstellung unter 2. Säule: 35'280.00
Jährliche
AHV-Altersrente:-
Minimale einfache AHV-Rente CHF 14'700
- Maximale einfache AHV-Rente CHF 29'400
- Maximale AHV-Ehepaarrente CHF 44'100
Reform AHV 2021:
Die AHV-Reform 21 tritt am 01.01.2024 in Kraft
und wirkt sich auch auf die Pensionskassen aus, so zum Beispiel besteht neu die
Möglichkeit einer flexiblen Pensionierung ab dem 63. Altersjahr. Ausserdem wird
eine abgestufte Pensionierung in Teilschritten ab Alter 58 möglich. Der Bezug
von Altersleistungen in Form eines Alterskapitals wird durch «AHV 21»
eingeschränkt. Neu sind maximal drei Kapitalbezüge zulässig.
Witwerrente:
Gemäss
geltendem Gesetz erhalten verwitwete Männer eine Witwerrente,
solange ihre Kinder weniger als 18 Jahre alt sind. Witwen hingegen kriegen die
Rente auch dann, wenn die Kinder bereits erwachsen sind. Der EGMR erklärte
diese Ungleichbehandlung im Oktober 2022 für diskriminierend. Mit
Urteil vom 11. Oktober 2022 erklärte der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) es für diskriminierend, dass in der Schweiz Witwer und
Witwen nicht gleichbehandelt werden (EGMR-Beschwerde
Nr. 78630/12). Das
Urteil ist endgültig und rechtsverbindlich. Die Schweiz ist verpflichtet, das
Urteil zu befolgen.
BVG Neuerungen ab 2021: Art. 47a BVG: Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung bei einer Kündigung
durch den Arbeitgeber nach dem 58. Altersjahr.
Der neue Artikel trat per 1. Januar 2021 in Kraft. Er eröffnet den BVG-Versicherten
nach Vollendung des 58. Altersjahres die Möglichkeit, der bisherigen
Vorsorge-einrichtung unterstellt zu bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis durch
den Arbeitgeber aufgelöst wurde.
Die Rückzahlungsfrist
für Vorbezüge von 3 Jahren wurde aufgehoben.
Bis Ende 2020 war die Rückzahlung eines Vorbezugs (z.B.
bei Veräusserung von Wohneigentum) nur bis zu 3 Jahren vor dem Anspruch auf
Altersleistungen möglich (Art. 30d Abs. 3 BVG). Ab dem Jahr 2021 kann die
Rückzahlung neu bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruches auf
Altersleistungen vorgenommen werden.
Seit 01. Januar 2017:
Bei einer
Scheidung oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wird das
Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unter den Eheleuten oder den
Partnern/Partnerinnen aufgeteilt. Die
neuen Gesetzes-bestimmungen und die entsprechenden Verordnungsänderungen sind seit per 1.
Januar 2017 in Kraft. Bestehende Renten aus bisherigen Scheidungsurteilen
können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Jahres in
Vorsorgerenten nach neuem Recht umgewandelt werden. Ausnahmen oder Verzicht auf
die hälftige Teilung der während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben sind nur
in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
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