Sonnenuntergang_1.jpg


 


Die wichtigsten Masszahlen in der beruflichen Vorsorge 2024:


  1. Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn): 22'050.00
  2. Koordinationsabzug: 25'725.00
  3. Max. versicherter Jahreslohn in der obligat. Vorsorge: 88'200.00
  4. Min. koordinierter Jahreslohn: 3'675.00
  5. Max. koordinierter Jahreslohn: 62'475.00
  6. BVG-Mindestzinssatz: 1,25%
  7. Grenzbetrag für Barauszahlungen von Leistungen: 21'600.00
  8. BVG-Mindestumwandlungssatz: 6,80%
Steuerfreier Grenzbetrag bei der Säule 3a:
  1. bei Unterstellung unter 2. Säule: 7'056.00
  2. ohne Unterstellung unter 2. Säule: 35'280.00
Jährliche AHV-Altersrente:
  1. Minimale einfache AHV-Rente  CHF 14'700
  2. Maximale einfache AHV-Rente CHF 29'400
  3. Maximale AHV-Ehepaarrente   CHF 44'100




Reform AHV 2021:

Die AHV-Reform 21 tritt am 01.01.2024 in Kraft und wirkt sich auch auf die Pensionskassen aus, so zum Beispiel besteht neu die Möglichkeit einer flexiblen Pensionierung ab dem 63. Altersjahr. Ausserdem wird eine abgestufte Pensionierung in Teilschritten ab Alter 58 möglich. Der Bezug von Altersleistungen in Form eines Alterskapitals wird durch «AHV 21» eingeschränkt. Neu sind maximal drei Kapitalbezüge zulässig.  




Witwerrente:

Gemäss geltendem Gesetz erhalten verwitwete Männer eine Witwerrente, solange ihre Kinder weniger als 18 Jahre alt sind. Witwen hingegen kriegen die Rente auch dann, wenn die Kinder bereits erwachsen sind. Der EGMR erklärte diese Ungleichbehandlung im Oktober 2022 für diskriminierend.  Mit Urteil vom 11. Oktober 2022 erklärte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) es für diskriminierend, dass in der Schweiz Witwer und Witwen nicht gleichbehandelt werden (EGMR-Beschwerde Nr. 78630/12). Das Urteil ist endgültig und rechtsverbindlich. Die Schweiz ist verpflichtet, das Urteil zu befolgen.



BVG Neuerungen ab 2021:

Art. 47a BVG: Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nach dem 58. Altersjahr.

Der neue Artikel trat per 1. Januar 2021 in Kraft. Er eröffnet den BVG-Versicherten nach Vollendung des 58. Altersjahres die Möglichkeit, der bisherigen Vorsorge-einrichtung unterstellt zu bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde.

Die Rückzahlungsfrist für Vorbezüge von 3 Jahren wurde aufgehoben.

Bis Ende 2020 war die Rückzahlung eines Vorbezugs (z.B. bei Veräusserung von Wohneigentum) nur bis zu 3 Jahren vor dem Anspruch auf Altersleistungen möglich (Art. 30d Abs. 3 BVG). Ab dem Jahr 2021 kann die Rückzahlung neu bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruches auf Altersleistungen vorgenommen werden.


Seit 01. Januar 2017:

Bei einer Scheidung oder bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft wird das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge unter den Eheleuten oder den Partnern/Partnerinnen aufgeteilt. Die neuen Gesetzes-bestimmungen und die entsprechenden Verordnungsänderungen sind seit per 1. Januar 2017 in Kraft. Bestehende Renten aus bisherigen Scheidungsurteilen können unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Jahres in Vorsorgerenten nach neuem Recht umgewandelt werden. Ausnahmen oder Verzicht auf die hälftige Teilung der während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.



 
Disclaimer