No-Show
Ausgelassene Flugabschnitte führen bei vielen Airlines zu einer Bestrafung. Wer zum Beispiel bei SWISS den Hinflug verpasst oder nicht antritt, verliert den Anspruch auf den Rückflug. Nach Meinung vieler Juristen verstösst diese Praxis gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das heisst, die Beförderungsbestimmungen der SWISS sind in diesem Punkt kaum haltbar. Höchste Gerichte in Deutschland und in Österreich haben Klagen geschützt. Ein Leiturteil in der Schweiz existiert noch nicht.
Montrealer Übereinkommen
Das Übereinkommen bringt eine
unbegrenzte finanzielle Haftung von Fluggesellschaften gegenüber Passagieren,
die bei einem Unfall getötet oder verletzt werden. Das Übereinkommen von
Montreal ersetzt das Abkommen von Warschau aus dem Jahr 1929.
Zentraler
Punkt des Übereinkommens von Montreal ist die Einführung einer unbegrenzten
Haftpflicht von Fluggesellschaften gegenüber Passagieren, die bei einem Unfall
verletzt oder getötet werden. Das Übereinkommen schafft zu diesem Zweck ein
System von Verantwortlichkeiten auf zwei Ebenen. Für Schäden bis zu einer Höhe
von 100 000 Sonderziehungsrechten (entspricht rund 180 000 Schweizer Franken)
ist die Fluggesellschaft haftbar, unabhängig davon, ob sie für den Schaden
verantwortlich gemacht werden kann. Für höhere Schäden entsteht eine
Haftpflicht nur dann, wenn die Fluggesellschaft ein Verschulden trifft.
Lediglich wenn es dem Luftfahrtunternehmen gelingt zu beweisen, dass es einen
Unfall nicht verschuldet hat, wird es von einer Haftung befreit.
Das Übereinkommen von Montreal
hat die Situation der Passagiere in verschiedener Hinsicht verbessert: Ein
verletzter Fluggast kann beispielsweise im Staat, indem er wohnt, eine
Verantwortlichkeitsklage einreichen. Zudem wird die Höhe der Haftungsbeträge
regelmässig überprüft, was eine Anpassung an die Teuerung erleichtert. Und
schliesslich sieht das Übereinkommen vor, dass die Fluggesellschaften
verpflichtet werden können, Vorauszahlungen zu leisten an Personen, die bei
einem Unfall verletzt wurden.
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