Begrenzte Speicherung von Fluggastdaten

 

Die Fluggesellschaften in der EU müssen viele Informationen ihrer Passagiere an Behörden weiterleiten, so wer wann wie und mit wem geflogen ist. Der Europäische Gerichtshof EuGH hat auf Klage der belgischen Menschenrechtsorganisation Ligue des droits humains am 21.Juni 2022 entschieden, dass die Daten bei innereuropäischen Flügen nur noch ausgewertet werden dürfen, wenn eine reale terroristische Bedrohung besteht oder konkrete Hinweise auf vergleichbare schwere Umstände hinsichtlich bestimmter Flüge oder Flughäfen vorhanden sind oder die Reise mit einem kriminellen Verhalten in Zusammenhang steht. Diese Beispiele sind nicht abschliessend. Die Aufbewahrungsfrist für gesammelte Daten wurde sodann von 5 Jahren auf 6 Monate verkürzt.



Keine Ausgleichsleistung bei Verspätung

Was in Deutschland gemäss bestätigter Rechtsprechung des Europ. Gerichtshofes EuGH zum Standard geworden ist, gilt in der Schweiz (noch) nicht, weder automatisch, noch analog. Ausgleichsleistungen bei Flugverspätungen gemäss Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 können vor Schweizer Gerichten nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Höchstrichterliche Urteile in Deutschland und in Österreich sprechen allerdings eine andere Sprache. Es ist daher lediglich eine Frage der Zeit, bis Schweizer Gerichte nachziehen (müssen).



No-Show

Ausgelassene Flugabschnitte führen bei vielen Airlines zu einer Bestrafung. Wer zum Beispiel bei SWISS den Hinflug verpasst oder nicht antritt, verliert den Anspruch auf den Rückflug. Nach Meinung vieler Juristen verstösst diese Praxis gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das heisst, die Beförderungsbestimmungen der SWISS sind in diesem Punkt kaum haltbar. Höchste Gerichte in Deutschland und in Österreich haben Klagen geschützt. Ein Leiturteil in der Schweiz existiert noch nicht.


 
Montrealer Übereinkommen

Das Übereinkommen bringt eine unbegrenzte finanzielle Haftung von Fluggesellschaften gegenüber Passagieren, die bei einem Unfall getötet oder verletzt werden. Das Übereinkommen von Montreal ersetzt das Abkommen von Warschau aus dem Jahr 1929.

Zentraler Punkt des Übereinkommens von Montreal ist die Einführung einer unbegrenzten Haftpflicht von Fluggesellschaften gegenüber Passagieren, die bei einem Unfall verletzt oder getötet werden. Das Übereinkommen schafft zu diesem Zweck ein System von Verantwortlichkeiten auf zwei Ebenen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100 000 Sonderziehungsrechten (entspricht rund 180 000 Schweizer Franken) ist die Fluggesellschaft haftbar, unabhängig davon, ob sie für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann. Für höhere Schäden entsteht eine Haftpflicht nur dann, wenn die Fluggesellschaft ein Verschulden trifft. Lediglich wenn es dem Luftfahrtunternehmen gelingt zu beweisen, dass es einen Unfall nicht verschuldet hat, wird es von einer Haftung befreit.

Das Übereinkommen von Montreal hat die Situation der Passagiere in verschiedener Hinsicht verbessert: Ein verletzter Fluggast kann beispielsweise im Staat, indem er wohnt, eine Verantwortlichkeitsklage einreichen. Zudem wird die Höhe der Haftungsbeträge regelmässig überprüft, was eine Anpassung an die Teuerung erleichtert. Und schliesslich sieht das Übereinkommen vor, dass die Fluggesellschaften verpflichtet werden können, Vorauszahlungen zu leisten an Personen, die bei einem Unfall verletzt wurden.






 
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