Neue Bestimmungen bei Gepäckverlust u. Beschädigungen
Ab dem 28. Dezember 2024 gelten neue
Maximalbestimmungen bei beschädigtem oder verlorenem Fluggepäck von 1519
Sonderziehungsrechten (SZR) entsprechend ca. CHF 1'792 oder ca. EUR 1917 (Val.
02.01.25). Ein Gepäckstück gilt nach 21 Tagen als verloren. Der Inhalt des
verlorenen Gepäckstückes muss durch Quittungen oder/und Fotos belegt werden.
Ersetzt werden nicht die Neupreise von gebrauchter Ware, sondern nur der Wert
zum Zeitpunkt des Verlustes. Der Nachweis obliegt dem Fluggast.
Schweiz übernimmt neue EU-Bestimmungen für die Luftfahrt
Begrenzte
Speicherung von Fluggastdaten
Die Fluggesellschaften in der EU müssen viele
Informationen ihrer Passagiere an Behörden weiterleiten, so wer wann wie und
mit wem geflogen ist. Der Europäische Gerichtshof EuGH hat auf Klage der
belgischen Menschenrechtsorganisation Ligue des droits humains am 21.Juni 2022 entschieden, dass die Daten bei
innereuropäischen Flügen nur noch ausgewertet werden dürfen, wenn eine reale
terroristische Bedrohung besteht oder konkrete Hinweise auf vergleichbare
schwere Umstände hinsichtlich bestimmter Flüge oder Flughäfen vorhanden sind
oder die Reise mit einem kriminellen Verhalten in Zusammenhang steht. Diese
Beispiele sind nicht abschliessend. Die Aufbewahrungsfrist für gesammelte Daten
wurde sodann von 5 Jahren auf 6 Monate verkürzt.
Keine Ausgleichsleistung bei Verspätung
Was in
Deutschland gemäss bestätigter Rechtsprechung des Europ. Gerichtshofes EuGH zum
Standard geworden ist, gilt in der Schweiz (noch) nicht, weder automatisch, noch
analog. Ausgleichsleistungen bei Flugverspätungen gemäss Fluggastrechte-Verordnung
(EG) Nr. 261/2004 können vor Schweizer Gerichten nicht mit Erfolg geltend
gemacht werden. Höchstrichterliche Urteile in Deutschland und in Österreich sprechen allerdings eine andere Sprache. Es ist daher lediglich eine Frage der Zeit, bis Schweizer Gerichte nachziehen (müssen).
No-Show
Ausgelassene Flugabschnitte führen bei vielen Airlines zu einer Bestrafung. Wer zum Beispiel bei SWISS den Hinflug verpasst oder nicht antritt, verliert den Anspruch auf den Rückflug. Nach Meinung vieler Juristen verstösst diese Praxis gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das heisst, die Beförderungsbestimmungen der SWISS sind in diesem Punkt kaum haltbar. Höchste Gerichte in Deutschland und in Österreich haben Klagen geschützt. Ein Leiturteil in der Schweiz existiert noch nicht.
Montrealer Übereinkommen
Das Übereinkommen bringt eine
unbegrenzte finanzielle Haftung von Fluggesellschaften gegenüber Passagieren,
die bei einem Unfall getötet oder verletzt werden. Das Übereinkommen von
Montreal ersetzt das Abkommen von Warschau aus dem Jahr 1929.
Zentraler
Punkt des Übereinkommens von Montreal ist die Einführung einer unbegrenzten
Haftpflicht von Fluggesellschaften gegenüber Passagieren, die bei einem Unfall
verletzt oder getötet werden. Das Übereinkommen schafft zu diesem Zweck ein
System von Verantwortlichkeiten auf zwei Ebenen. Für Schäden bis zu einer Höhe
von 100 000 Sonderziehungsrechten (entspricht rund 180 000 Schweizer Franken)
ist die Fluggesellschaft haftbar, unabhängig davon, ob sie für den Schaden
verantwortlich gemacht werden kann. Für höhere Schäden entsteht eine
Haftpflicht nur dann, wenn die Fluggesellschaft ein Verschulden trifft.
Lediglich wenn es dem Luftfahrtunternehmen gelingt zu beweisen, dass es einen
Unfall nicht verschuldet hat, wird es von einer Haftung befreit.
Das Übereinkommen von Montreal
hat die Situation der Passagiere in verschiedener Hinsicht verbessert: Ein
verletzter Fluggast kann beispielsweise im Staat, indem er wohnt, eine
Verantwortlichkeitsklage einreichen. Zudem wird die Höhe der Haftungsbeträge
regelmässig überprüft, was eine Anpassung an die Teuerung erleichtert. Und
schliesslich sieht das Übereinkommen vor, dass die Fluggesellschaften
verpflichtet werden können, Vorauszahlungen zu leisten an Personen, die bei
einem Unfall verletzt wurden.
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